Turnverein Amöneburg 1887 e.V.
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Präambel
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen,
Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Amöneburg 1887 e. V.“ und ist als Verein
im Vereinsregister eingetragen. Er wurde am 7. September 1887 gegründet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden)
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann sich Verbänden anschließen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnens und anderer Sportarten sowie
der sozialen Kontakte der Mitglieder.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung turnerischer und sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
(4) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von ihm
abgeschlossenen Versicherungen.
(5) Auf Vorschlag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen und
Ehrennadeln des Vereins verleihen, sowie Ehrungen für Mitglieder bei Verbänden
und Institutionen beantragen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserkl
ärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann
nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung wird vom Vorstand getroffen; er
hat die Streichung dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des
Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied
steht die Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung offen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die im zweiten Quartal fällig
sind. Personen, die unterjährig Mitglied werden, zahlen im ersten Halbjahr den
ganzen, ab dem zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag. Im Falle einer
Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits
gezahlter Beiträge. Für einzelne Abteilungen und Leistungen können durch den
Vorstand gesonderte Beiträge festgesetzt werden.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
(5) Mitglieder, die einen Bundesfreiwilligendienst o. ä. ableisten, sind von der
Beitragszahlung für die Dauer des Dienstes freigestellt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Turn- und Trainingsstunden des Vereins,
sowie an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die jeweilige Sport- und
Hausordnung zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassierer. Sie vertreten (auch allein) den Verein nach außen.
(2) Weitere Vorstandsämter können nach Bedarf beschlossen werden.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) In der Mitgliederversammlung wird darüber abgestimmt, ob der Vorstand noch das
Vertrauen der Mitglieder besitzt. Wird die Vertrauensfrage von 1/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder verneint, so hat eine Neuwahl stattzufinden.
(3) Die Vertrauensfrage und die Neuwahl wird per Handzeichen ausgeführt, sofern
nicht von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern geheime Wahl gefordert
wird.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch einsetzen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Die Vorstandssitzungen finden statt, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert. Sie
werden vom Schriftführer auf Anweisung des Vorsitzenden einberufen. Eine
Einladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Die Tagesordnung ist mit der
Einladung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Schriftführers.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder; eine Vertretung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
f) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, die Finanzen
prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.
g) Beschlüsse über Anträge
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können dem Vorstand bis zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem Mitglied des Vorstands geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des
Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden.
(4) Bei Wahlen ist gewählt worden, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Simmen erhalten hat.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15
Abs. 3).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den
Landessportbund Hessen (§ 2 Abs. 5).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sollte der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst werden oder seine Rechtsfähigkeit verlieren.
§ 17 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.
§ 18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet und speichert zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten
Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über
persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und
Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der
Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Verwendung der Daten
ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskünfte über seine Daten sowie Berichtigung
seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern in Print- und Telemedien
sowie elektronischen Medien zu. Die Zustimmung kann schriftlich versagt werden.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde neu gefasst und beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung
vom 22.03.2024 in Mainz-Amöneburg. Sie tritt mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 17. März 2017.
Mainz-Amöneburg, 22.03.2024