Turnverein Amöneburg 1887 e.V.

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Satzung des Turnvereins Amöneburg 1887 e. V.

Die komplette Satzung des Turnvereins Amöneburg 1887 e. V. als PDF finden Sie hier.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Amöneburg 1887 e.V.“ und ist als Verein im Vereinsregister eingetragen. Er wurde am 7. September 1887 gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein kann sich Verbänden anschließen.

Satzungsbild des Turnvereins Amöneburg 1887 e. V.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Turnens und anderer Sportarten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung turnerischer und sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Auf Vorschlag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen und Ehrennadeln des Vereins verleihen, sowie Ehrungen für Mitglieder bei Verbänden und Institutionen beantragen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung wird vom Vorstand getroffen; er hat die Streichung dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Dem Mitglied steht die Berufung vor der nächsten Mitgliederversammlung offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die im 1. Quartal fällig sind. Personen, die unterjährig Mitglied werden, zahlen für das dann gegebene Restjahr nach der Aufnahme anteilsmäßig 1/12 des Jahresbeitrages pro Monat als Beitrag für das Restjahr. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Mitglieder, die einen Bundesfreiwilligendienst o. ä. ableisten, sind von der Beitragszahlung für die Dauer des Dienstes freigestellt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Turn- und Trainingsstunden des Vereins, sowie an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die jeweilige Sport- und Hausordnung zu beachten.
 
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Sie vertreten (auch allein) den Verein nach außen.
  2. Weitere Vorstandsämter können nach Bedarf beschlossen werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. In der Mitgliederversammlung wird darüber abgestimmt, ob der Vorstand noch das Vertrauen der Mitglieder besitzt. Wird die Vertrauensfrage von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verneint, so hat eine Neuwahl stattzufinden.
  3. Die Vertrauensfrage und die Neuwahl wird per Handzeichen ausgeführt; sofern nicht von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern geheime Wahl gefordert wird.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kommissarisch einsetzen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
  1. Die Vorstandssitzungen finden statt, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert. Sie werden vom Schriftführer auf Anweisung des Vorsitzenden einberufen. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Die Tagesordnung ist mit der Einladung mitzuteilen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schriftführers.
  3. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
 
§ 12 Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder; eine Vertretung ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    5. Auflösung des Vereins;
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, die Finanzen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat, zuzusenden.
  2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können dem Vorstand bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Sind beide nicht anwesend, wird die Versammlung von einem zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Wahlen ist gewählt worden, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 3).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landessportbund Hessen (§ 2 Abs. 5).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sollte der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst werden oder seine Rechtsfähigkeit verlieren. Mainz-Amöneburg, 17. März 2017